Schönheitsreparaturen – Aufgepasst im Umzugsstress

Praxistipp Ihrer Umzugsfirma in Berlin:
Schönheitsreparaturen beim Umzug – Hätten Sie das beachtet?

Wer schön sein will muss leiden – und auch die häufige Mietvertragsklausel für Schönheitsreparaturen sorgt regelmäßig für Leid oder zumindest Ärger.  Doch hätten Sie gewusst, welche Arbeiten Sie im Falle einer solchen Klausel tatsächlich übernehmen müssten? Das Team Ihrer Umzugsfirma Junker Berlin hat für Sie nachfolgend eine Übersicht erstellt.

Was sind Schönheitsreparaturen?

Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich Arbeiten, die das Ziel haben, die Wohnung in einem vermietbaren Zustand zu erhalten. Hierunter fallen beispielsweise folgende Arbeiten:

  • Streichen, Tapezieren, Kalken von Wänden und Decken
  • Streichen von Heizkörpern und Rohren
  • Streichen von Türen, Wohnungstür, Fensterrahmen (nur von innen)
  • Ausbessern von Löchern, die durch Nägel oder Schrauben entstanden sind

Grundsätzlich gilt, dass ebenfalls nur dann renoviert werden muss – und nicht wenn es im Mietvertrag steht. Wenn Sie  die Wohnung in einem äußerst guten Zustand gehalten haben. ist auch keine Renovierung nötig. Übrigens: Auch Farbvorgaben seitens des Vermieters nicht beachtet werden, Sie müssen demnach nicht notwendigerweise Weiß streichen. Andere dezente Farbtöne sind grundsätzlich ebenfalls in Ordnung.

Was sind keine Schönheitsreparaturen? 

  • Maurer-, Klempner-, Glaserarbeiten
  • Wand- oder Deckenvertäfelung lasieren oder grundieren
  • Parkett schleifen oder versiegeln
  • Heizungen oder Leitungen reparieren
  • Küche (falls diese zur Wohnung gehört) erneuern, Bad neu fliesen, Armaturen neu anschaffen
  • Fenster oder Balkon von außen streichen, Teppich verlegen
  • Keller, Dachboden oder Hausflur streichen (außerhalb der Wohnung)

Dabei gibt es jedoch Ausnahmen, wenn Sie z.B. ein Brandloch im Teppich oder auch in Holzboden verursacht haben- in diesem  Falle wäre der Vermieter berechtigt, Sie zur Behebung der Schäden aufzufordern.

Muss ich in jedem Fall Schönheitsreparaturen durchführen?

Die gute Nachricht: Sofern Ihr Mietvertrag keine rechtswirksame Klausel enthält, der Ihrerseits entsprechende Schönheitsreparaturen verlangt, sind Sie nicht zu einer Nachbesserung verpflichtet.

Ist im Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung vorhanden, ist diese grundsätzlich hinsichtlich Ihrer Rechtswirksamkeit zu prüfen, denn: Sie als Mieter dürfen nicht über ein bestimmtes Maß belastet werden. Wird ein bestimmtes Maß überschritten bzw. ist die Klausel unverhältnismäßig, fällt die Verpflichtung zur Renovierung auf den Vermieter zurück. Natürlich lassen sich während der Mietzeit kleine Schäden wie leichte Kratzer im Boden o.ä. kaum vermeiden und sind diesbezüglich auf den normalen Gebrauch der Wohnung zurückzuführen. Deshalb müssen diese auch nicht behoben werden.

Grundsätzlich ist es erlaubt die Schönheitsreparaturen selbst auszuführen, aber nur dann, solange die Arbeiten handwerklich korrekt ausführt werden. Hingegen darf der Vermieter nicht direkt verlangen, dass die Schönheitsreparaturen von einem Fachmann durchgeführt werden.

JUNKERTIPP: Ihre Umzugsfirma Junker Berlin übernimmt für Sie gern die professionelle Durchführung von Handwerksarbeiten. Sprechen Sie uns an!

Empfehlenswert ist es, sich vor dem Auszug mit dem Vermieter abzuklären, welche Aufgaben notwendig sind, so können Sie auch nicht bei der Wohnungsübergabe überrascht werden.

JUNKERTIPP: Lassen Sie sich im Zweifel vom Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder vom Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht beraten. Auch Grundeigentümer- und Mietervereine bieten Mitgliedern eine gute Beratung.

Sind Sie auf der Suche nach einer herzlichen Umzugsfirma in Berlin? Dann sollten wir reden.

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